Allgemeine Geschäftsbedingungen
für das Einzelunternehmen Frank Langner Kabelmontagen in Brunnenpfad 25 in
68259 Mannheim
1. ALGEMEINES
1. Der Umfang aller Arbeiten und Leistungen von Frank Langner Kabelmontagen sind
immer in der Beiderseitigen schriftlichen Darlegung festgelegt. Allgemeine
Geschäftsbedingungen von Auftraggebern gelten wenn das Unternehmen Frank
Langner Kabelmontagen dem schriftlich beigestimmt hat.
2. Alle Kostenvoranschläge beziehen sich ausschließlich auf Einzelprojekte. Alle
Unterlagen sind Eigentum von Frank Langner Kabelmontagen und dürfen nicht an
dritte weitergegeben werden, auf verlangen sind sie jederzeit dem Unternehmer von
Frank Langner Kabelmontagen zurückzugeben.
2. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Von Frank Langner Kabelmontagen gelieferte Waren bleiben solange Eigentum bis
der Auftragsgeber alle Leistungen für ein Projekt bezahlt hat. Während des Bestehens
eines Auftrages ist dem Besteller eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung
des Materials von dem Unternehmen Frank Langner Kabelmontagen nicht zulässig.
2. Der Auftraggeber wird FLK über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige
Verfügungen oder Eingriffe Dritter bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Materialien unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FLK
nach erfolglosen Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur
Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der
Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet
3. BEZAHLUNG UND PREISE
1. Es gelten alle schriftlich bestätigten Preis der Frank Langner Kabelmontagen
ausgenommen sind Transport und Verpackung.
2. Nicht enthalten sind Kosten an Samstagen Sonntagen und Feiertagen sowie nach 18
Uhr. Diese werden gesondert Gerechnet.
3. Alle Preise für Erichtungs und Montagearbeiten von Frank Langner Kabelmontagen
trägt der Besteller. Darüber hinausträgt der Besteller alle zusätzlichen erforderlichen
Nebenkosten
4. Alle aufgeführten Rechnungssätze verstehen sich als Nettosätze in Euro, dazu
kommen noch Mehrwertsteuer
5. Die Überweisung und Bezahlung für Frank Langner Kabelmontagen erfolgt kostenfrei
innerhalb 14 Tage nach Rechnungserstellung (§ 359 HGB) .
6. Sollte der Auftragsgeber Grund zur Aufrechnung haben und sind seine Ansprüche
rechtskräftig und Außerfrage so darf er dies nach fernmündlicher Rücksprache tun
falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
4. FESTLEGUNG DER MONTAGEABLÄUFE
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde gelten folgende Montage und
Aufstellbestimmungen: Der Besteller sorgt auf eigene Rechnung für:
1. Das Stellen und liefern von Gerüsten und Tiefbauverschalungen
2. Für alle Erd und Tiefbauarbeiten sowie die dazugehörigen Fachkräfte; Helfer;
Werkzeuge und Baustoffe. Bewachen der Baustelle, Absperrung und Beleuchten
3. Für Personal zur Bestimmung der Phasenlage, zum Ab- und wieder Einschalten;
Erden Kurzschließen das heißt zum Ausführen der 5 Sicherheitsregeln. sowie eine
Kopie der schriftlichen Freigabe.
4. Der Auftraggeber ist für die Inbetriebnahme der Anlage durch seinen
Anlagebeauftragten,- soweit nicht anders vereinbart - zuständig.
5. Das Öffnen und Schließen von Kabeldurchführungen.
6. Die Zufahrt zur Montagestelle und die Parkmöglichkeit
7. Die Möglichkeit sanitäre Einrichtungen; Arbeits- und Aufenthaltsräume zu benutzen,
außerdem verschließbare und trockene Lagerplätze für Maschinen ,Materialien, und
Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.
8. Die Möglichkeit Wasser Licht und Heizung zu benutzen
9. Die materielle Sicherheit und den persönlichen Schutz in der Auftragserfüllung des
Unternehmens Frank Langner Kabelmontagen.
10. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen die unter außergewöhnlichen umständen
erforderlich sind.
11. Der Auftraggeber ist gebeten die tägliche Arbeitszeit des Monteurs zu bescheinigen
und die Abnahme der Montageleistung nach ausführen der Montage schriftlich zu
bestätigen. Ansonsten gilt die Abnahme nach 10 Tagen als vollzogen.
5. TERMINEINHALTUNG UND AUFSCHUB
1. Leistungen; Lieferfristen und –Termine sind nur Verbindlich, wenn sie von FLK auch
schriftlich bestätigt wurden. Die Einhaltung von Auftragsterminen durch FLK eröffnet
den rechtlichen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, wie folgt:
3
jegliche Genehmigungen, Netzpläne, und Freigaben, insbesondere Freigabe von
Montagestrecken.
2. Außerdem, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Besteller.
3. Leistungen und Liefertermine verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt
und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die
von FLK nicht zu vertreten sind zum Beispiel bei Mobilmachungen; Krieg; Aufruhr;
Vandalismus; Streik; Aussperrung; lokale Naturkatastrophen; Betriebsstörungen; oder
Störung der Verkehrswege.
4. Der Besteller ist verpflichtet dem Unternehmen von Frank Langner Kabelmontagen
mitzuteilen wenn es Verzögerungen in der Bezahlung sowie der Abgemachten
Montagetermine gibt.
5. Der Besteller hat in angemessenen Zeitraum zu klären ob er wegen der Verzögerung
der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf Ausführung besteht.
6. VERANTWORTUNG FÜR WAREN/GEFAHRÜBERGANG
1. Bei Warenlieferungen geht die Gefahr bei ANNAHME auf den Besteller über. (§ 470
HGB)
2. Wird der Versand von Waren von Frank Langner Kabelmontagen durch dritte
Verzögert wodurch sich der beginn einer Baumaßnahme oder Montage verzögert ist
der Besteller sich mit dem Unternehmer von Frank Langner Kabelmontagen
fernmündlich in Verbindung zu setzen um den weiteren Ablauf des Projektes zu
klären.
3. Geringfügige Mängel einer Lieferungen oder Leistungen berechtigen den Besteller
nicht zur Verweigerung von Annahme oder Abnahme.
7. HAFTUNG UND GARANTIE
1. Alle Waren und Leistungen werden unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert die
innerhalb der Verjährungsfrist von 12 Monaten einen Sachmangel aufweisen.
2. Der Besteller hat Frank Langner Kabelmontagen die Möglichkeit zur Nachbesserung
bzw. Nacharbeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums einzuräumen.
3. Der Besteller ist berechtigt, bei Sachmängeln, die unstreitig sind Zahlungen in einem
Umfang zurückzuhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Sachmängeln
stehen. Bei unberechtigter Mängelrüge ist Frank Langner Kabelmontagen berechtigt,
die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen
4. Sollten Nacharbeiten von Frank Langner Kabelmontagen fehlschlagen, kann der
Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Leistungsvergütung herabsetzen.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer bleiben unberührt
4
5. Montierte und installierte Waren die nicht aus der Herstellung von Frank Langner
Kabelmontagen herstammen die einen Betriebsausfall aufgrund von
Herstellungsmängel herbeiführen werden von Frank Langner Kabelmontagen nicht
mitverantwortet sondern an den Hersteller weitergegeben (BGB § 433 Abs.1 ). Dies
gilt dann wenn der Auftraggeber die Materialien stellt ( Mängelfolgeschäden)
6. Wird eine Montagearbeit fertig gestellt und arbeitet ein dritter an diesem Projekt mit
und die Montagearbeit wird teilweise oder ganz unbrauchbar ( Z.B. durch falsches
Verdichten beim verfüllen der Montierten Kabel, anlegen zu hoher Prüfspannung;
etc.) so trifft den dritten die Beweislast, das er seine Arbeit ordnungsgemäß
durchgeführt hat.
8. RECHTSMÄNGEL UND URHEBER- UND SCHUTZRECHTE
Im Falle einer Schutzrechtsverletzung wird FLK nach seiner Wahl und auf seine Kosten
für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, oder sie so ändern
das das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen soweit dies unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zumutbar ist. Lehnt FLK wegen Unzumutbarkeit Abhilfe ab, stehen dem
Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- bzw. Minderungsrechte zu.
Für Schadensersatzpflichten der FLK gilt die Gesetzliche Regelung § 1 ProdHaftG
Die vorstehend genannten Verpflichtungen der FLK bestehen nur soweit der Auftraggeber
FLK über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
Informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und FLK gegenüber dem Dritten alle
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der
Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderung- oder sonstigen wichtigen
Gründen ein, hat er den dritten davon zu Unterrichten, dass mit der Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.( keine Patentrechtliche
Schutzrechtsanerkennung durch den Besteller)
1. Hat der Besteller die Verletzung von Schutzrechten selbst zu Vertreten oder muss er
sich dessen Verletzung anrechnen lassen, sind Ansprüche gegen FLK ausgeschlossen.
2. Darüber hinaus sind Ansprüche des Auftraggebers dann ausgeschlossen, wenn eine
Schutzrechtsverletzung (Geistiges Eigentum) durch spezielle Vorgaben des
Auftraggebers, durch eine für FLK nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch
verursacht wird das die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit
nicht FLK gelieferten Produkten eingesetzt wird.
3. Sonstige Ansprüche gegen FLK und dessen Erfüllungsgehilfen aus Rechtsmängel
(fehlendes Rechtslage) sind darüber hinaus ausgeschlossen.
9. UNMÖGLICHKEIT
1. Hat der Besteller eine Ware oder Leistung schriftlich vereinbart, die für das
Unternehmen Frank Langner Kabelmontagen Undurchführbar ist, ist der
Auftragsgeber berechtigt vom Auftrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu
verlangen, ausgenommen das Unternehmen Frank Langner Kabelmontagen hat die
Undurchführbarkeit nicht zu vertreten.
2. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist beschränkt auf 10 % des Wertes
desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht gemäß dem
Vertragszweck verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in
fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Dies gilt entsprechend für
deliktische Ansprüche und für die Haftung des Erfüllungsgehilfen.
3. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom abkommen bleibt unberührt.
10. SONSTIGES
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CIS)
2. Diese AGB gelten ausschließlich für alle vertraglichen Beziehungen des
Einzelunternehmens. Andere AGB werden nicht Vertragsbestandsteil.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder
eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
4. Sollte sich ein Rechtsstreit in Bezug auf die Montagen, Produkte oder Preise von FLK
ergeben so ist der Erfüllungsort und der Gerichtsstand die Niederlassung Sitz von FLK
Stand Mannheim den 5 Mai 2007